Geschäftsordnung des Gemeinderats
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Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Aschau a. Inn
Der Gemeinderat der Gemeinde Aschau a. Inn gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende
Geschäftsordnung: A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben I. Der Gemeinderat
§1
Zuständigkeit im Allgemeinen
Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinde- rat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
§2 Aufgabenbereich des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Auf- gaben an diese (Art. 32, 33 GO),
4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebe- diensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Diszipli- nargesetz etwas anderes bestimmen,
10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssat- zungen (Art. 65 und 68 GO),
11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfas- sung über die Entlastung (Art. 102 GO),
13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehalte- nen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
15. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftrag- ten,
16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),
17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestands- versetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Ein- stellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten aller Entgeltgruppen,
19. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Ab- schluss von Zweckvereinbarungen,
20. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitpla- nung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Land- schaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergrei- fender Planungen und Projekte,
21. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
22. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
23. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
24. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.
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II. Die Gemeinderatsmitglieder
§3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebun- den.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorg- falts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Ver- lust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Be- schluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit be- trauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 6 bis 10) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tages- ordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinde- ratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
§4
Fraktionen
1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zu- sammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ers- ten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
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III. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§5 Vorsitz im Gemeinderat
(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzun- gen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Haus- recht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschlie- ßenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrecht- erhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§6
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Ge- schäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür- germeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angele- genheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halb- satz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüg- lich.
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeinde- beamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angele- genheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
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§7 Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließ- lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenhei- ten,
5. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), 6. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunter-
nehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2GO), 7. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten: a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, b) die Genehmigung von Nebentätigkeiten.
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde: a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festge- legt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sons-
tigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- - -
-
Erlass ............................................ Niederschlagung .............................. Stundung bis zu einem Zeitraum
von 9 Monaten insgesamt höchstens ... Aussetzung der Vollziehung bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten max. ....
750,-- € 3.750,-- €
50.000,-- €
50.000,-- € c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
3.750,-- € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.750,-- € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbe- sondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 7.500,-- €
e) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüber- lassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 250,-- € je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
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a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozess- bevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls die- se nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 0,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeu- tung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staat- sangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenaus- gleich.
4. in Bauangelegenheiten: a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mittei-
lung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO, b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halb- satz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Be- bauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. mit gering- fügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,
d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.
5. in Grundstücksangelegenheiten: a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke
und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 0,00 € im Einzelfall, b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von
0,00 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht ge-
fährdet werden, c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 0,00 € nicht
übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§8 Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 7 zum selbstständigen Han- deln befugt ist.
(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beach- tung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde
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erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.
§9 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Ge- meinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeis- ter darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 10 Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetz- lich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 11 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stell- vertreter in folgender Reihenfolge: jeweils das dienstälteste Gemeinderatsmitglied.
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäft- sordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsge- schäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver- hinderung nicht vor.
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IV. Ortssprecher
§ 12 Rechtsstellung, Aufgaben
(1) 1Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufga- ben. 2Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 19 gilt entsprechend.
B. Der Geschäftsgang I. Allgemeines
§ 13
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vor- gelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erle- digt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.
§ 14
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausge- schlossen. 3Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela- den sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin- gewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
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§ 15
Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hin- sichtlich seiner Person zu unterlassen.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 16 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. 2. 3.
Personalangelegenheiten in Einzelfällen, Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behand- lung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet wer- den.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 17
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftsla- ge es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Be- zeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemein-
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deratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt (in der Regel jeden 2. Dienstag im Monat); sie beginnen regelmäßig um 19.00 Uhr. 2In der Einladung (§19) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 18 Tagesordnung
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträ- ge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesord- nung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behand- lung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge- teilt werden.
§ 19 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesonde- re Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. 4Einladung, Tagesordnung und weitere Unterlagen können ergänzend auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berech- nung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 20
Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim ers- ten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
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(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte An- träge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zu- stimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behand- lung widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträ- ge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sit- zung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 21 Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkun- digt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. 3Ferner lässt er über die Genehmi- gung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Ein- ladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern während der Dauer der nichtöffentlichen Sitzung in Umlauf ge- setzt. 2Zum Schluss der Sitzung lässt der 1. Bürgermeister über die Genehmigung der Niederschrift der vergangenen Sitzung abstimmen.
§ 22
Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 16), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemein- derat anders entscheidet.
(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
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§ 23
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönli- cher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn An- haltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wort- meldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Gemeindera- tes erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen. (5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung, 2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden An-
trags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden ge- schlossen.
(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ord- nung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ord- nung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine un- terbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einla- dung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sit- zung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 24
Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand
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abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 14 Abs. 2 und 3) ge- geben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei- henfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung, 2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf-
wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben, 3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die
Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile ei- nes Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmen- den gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein aus- nahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfas- sung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Ab- stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest- zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglie- der, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be- reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behan- delt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 25 Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli- chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern
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mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewer- ber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 26
Anfragen
1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete be- antwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
§ 27 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sit- zung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 28
Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt wer- den. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Die Auszahlungsanordnung für das Sitzungsgeld gilt gleichzeitig als Anwesenheitsliste.
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§ 29
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefass- ten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 30
Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederle- gung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Ta- gen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an- dere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln: a) am Rathaus
b) an der Kirchenstraße c) an der Zeppelinstraße und d) in Fraham
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C. Schlussbestimmungen
§ 31
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert wer- den.
§ 32
Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
§ 33
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 10.07.2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.06.2002 außer Kraft.
Aschau a. Inn, 09.07.2008
............................................................................................................................................... Salzeder, 1.Bürgermeister
Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung vom 08.07.2008 vom Gemeinderat be- schlossen und am 14.07.2008 vom Bürgermeister ausgefertigt.
Gemeinde Aschau a. Inn, 14.07.2008 I.A.
.............................. Völzke, Verw. OAR
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Aktualisiert (Mittwoch, den 19. Mai 2010 um 16:26 Uhr)



